Ab hier beginnt der Inhalt
Hier finden Sie Informationen über diverse Anliegen
Eingliederungshilfe für Behinderte können Personen bekommen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind.
Der Vorrang der ambulanten Hilfe gilt seit dem 01.08.1996 nicht mehr, wenn im Einzelfall eine geeignete vollstationäre Hilfe zumutbar, sowie eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Diese Änderung gilt nicht für Empfänger von Eingliederungshilfe für Behinderte, deren Betreuung vor dem 26.06.1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde.
Zuständig für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist der überörtliche Sozialhilfeträger (Kreissozialamt bzw. Landschaftsverband Rheinland). Hilfsweise können entsprechende Anträge von Betroffenen beim örtlichen Sozialamt gestellt werden. Sie werden dann von dort an den zuständigen Träger weitergeleitet
Zuständig:
Fachbereich II - Soziales / Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Fachgebiet 2 - Soziale Leistungen / Senioren / Inklusion / Kinder und Jugend
Rathausstraße 115
53913 Swisttal
Postfach 1264
53911 Swisttal
Telefon: (02255) 309-0
Telefax: (02255) 309-899
Internet: https://www.swisttal.de
E-Mail: Gemeinde.Swisttal[ät]Swisttal.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstags zusätzlich von 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwochs ganztägig geschlossen!
Verkehrsmittel:
RVK-Linien 747, 752, 984 oder
DB-Linie S23 (Bhf. Odendorf)
Interkommunale Hochwasserschutzkooperation Erft