Hochwassergefahrenkarten:
Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre und insbesondere die Hochwasser- und Starkregenkatastrophe 2021 haben gezeigt, wie wichtig es ist aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetzt – WHG) verpflichtet deshalb die zuständigen Behörden Hochwassergefahrenkarten zu erstellen und diese alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
Diese Überprüfung und Aktualisierung wurde kürzlich durch die Bezirksregierung Köln für einen Großteil des Gemeindegebietes bzw. das untere Swist-Einzugsgebiet (Steinbach – Schießbach – Swistbach nördlich von Morenhoven (Gewässerkilometer 0 bis 16)) vorgenommen. Die Berechnungen für den Swistbach entlang von Morenhoven laufen noch. Die Ergebnisse stehen noch aus.
Die Bezirksregierung Köln hat auf Grundlage der Berechnungen neue Gefahrenkarten erstellt. Diese erfassen und unterscheiden die Gebiete, die bei einem Hochwasserereignis mit
- niedriger (HQextrem),
- mittlerer (HQ100) und
- hoher (HQ10)
Wahrscheinlichkeit überflutet werden. Die Karten können unter folgendem Link für Informationszwecke eingesehen und heruntergeladen werden:
https://www.giscloud.nrw.de/arcgis/apps/webappviewer/index.html?id=a0df51b0d224481e8ba3cc9ea5b6a664
Die Farbintensität der blau eingefärbten Flächen in den Karten zeigt die unterschiedlichen Wassertiefen an. Je dunkler die Farbe, desto höher ist die Wassertiefe an der entsprechenden Stelle.
Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachhaltigen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen (§ 5 Abs. 2 WHG). Damit ist jede Person selbst dafür verantwortlich dass von Ihrem Eigentum kein Schaden für Andere oder die Umwelt ausgeht, etwa durch auslaufendes Heizöl oder Treibgut. Im Vorfeld können Risiken oft mit einfachen Mitteln minimiert werden. Ist das Hochwasser einmal da, ist es hingegen für die meisten Maßnahmen zu spät.
Die zu ergreifenden Maßnahmen hängen immer von der individuellen Situation ab: Von den möglichen Wegen des Wassers, der vorhandenen Bausubstanz und der Nutzung der Räume. Neben baulichen Maßnahmen ist es auch wichtig, sich organisatorisch vorzubereiten, etwa durch einen persönlichen Notfallplan. Einen guten Überblick, was zu beachten ist und welche Maßnahmen es gibt, findet man in der Hochwasserschutzfibel – Objektschutz und bauliche Vorsorge (Stand: Februar 2022) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen:
Überschwemmungsgebiet:
Darüber hinaus ist die Bezirksregierung Köln als zuständige Behörde dazu verpflichtet, auf Grundlage des WHG und des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) sogenannte Überschwemmungsgebiete vorläufig zu sichern und anschließend festzusetzen. Von vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten geht dieselbe Rechtswirkung wie von festgesetzten Überschwemmungsgebieten aus. Überschwemmungsgebiete sind mindestens die Gebiete, die bei einem Hochwasserereignis mittlerer Wahrscheinlichkeit (HQ100) überschwemmt oder durchflossen, oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
Die Festsetzung oder vorläufige Sicherung dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr. Damit sollen insbesondere Gefahren kenntlich gemacht, freie, unbebaute Flächen als Retentionsraum geschützt und erhalten werden, ein schadloser Hochwasserabfluss sichergestellt, sowie in bebauten und beplanten Gebieten Schäden durch Hochwasser verringert bzw. vermieden werden.
Auf Grundlage der o.g. Hochwassergefahrenkarte mittlerer Wahrscheinlichkeit (HQ100) wird in den nächsten Wochen die vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten durch die Bezirksregierung Köln für die Untere Swist (Steinbach – Schießbach – Swistbach) eingeleitet. In Kürze soll hierzu die Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln erfolgen. Im Rahmen dieser Beteiligung können Stellungnahmen abgegeben werden.
Rechtsfolgen der vorläufigen Sicherung eines Überschwemmungsgebietes:
Mit der Festsetzung oder vorläufigen Sicherung eines Überschwemmungsgebietes werden Handlungen verboten, die sich negativ auf den Hochwasserabfluss auswirken können. Es gelten die baulichen und die sonstigen Schutzvorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes. Das heißt im Wesentlichen, dass eine neue Bebauung oder eine bauliche Veränderung ohne Ausnahmegenehmigung der Unteren Wasserbehörde (Rhein-Sieg-Kreis) in der Regel untersagt ist. Ebenfalls untersagt sind:
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
- die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
- das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Für eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung von der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg-Kreises müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Das Vorhaben darf:
- die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum muss umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen werden,
- den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändern,
- den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigen,
- nur hochwasserangepasst ausgeführt werden.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen müssen auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft berücksichtigt werden. Wenn Sie ein Vorhaben im Überschwemmungsgebiet planen, wird empfohlen frühzeitig mit den Genehmigungsbehörden (Untere Wasserbehörde, ggfls. je nach Vorhaben auch Bauaufsichtsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises) Kontakt aufzunehmen. Nötigenfalls sollten Sie eine mit hochwasserangepasstem Bauen vertraute Person beteiligen.
Kontaktdaten, Informationen und Antragsformulare der Unteren Wasserbehörde finden Sie hier (Amt für Umwelt und Naturschutz – Bauen im Überschwemmungsgebiet):
Gerne stehen Ihnen für allgemeine Auskünfte auch Mitarbeiter/innen der Gemeinde Swisttal (Fachgebiet III/1 – Gemeindeentwicklung/Planung/Maßnahmen der Bauaufsicht/Denkmalschutz) zur Verfügung. Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite www.swisttal.de