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Das Standesamt ist dafür zuständig nach einem Todesfall die Sterbeurkunde auszustellen. Von den Sterbeurkunden werden Mehrausfertigungen für die Renten-, Kranken- und ggf. Lebensversicherung das Nachlassgericht gefertigt.
Der Standesbeamte darf den Todesfall nur dann in das Sterberegister eintragen, wenn er ihm angezeigt wird. Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag - der Samstag gilt nicht als Werktag – anzuzeigen.
Hierzu sind folgende Personen verpflichtet:
jede Person, die mit der/dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
jede andere Person, die unmittelbar davon Kenntnis hat
Der Sterbefall ist grundsätzlich persönlich anzuzeigen.
Bei einem Sterbefall in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen erfolgt die Anzeige schriftlich durch die Einrichtung.
Benötigte Unterlagen
Durch die Änderungen des neuen Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 kann es sein, dass ältere Urkunden, die Ihnen zum/zur Verstorbenen vorliegen, noch eine andere Bezeichnung tragen.
Fremdsprachige Urkunden sind grundsätzlich neben dem Original mit einer deutschen Übersetzung, gefertigt von einem inländischen vereidigten Übersetzer, vorzulegen.
Die Ausstellung von Urkunden für den privaten Gebrauch ist gebührenpflichtig.
Erste Urkunde: 10,-- Euro (Mehrausfertigungen jeweils die Hälfte der vorgenannten Gebühr)
Sterbefall im Ausland
Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland verstirbt, ist es möglich im nachhinein die Anlegung eines deutschen Sterberegisters zu beantragen. Antragsberechtigt sind die Eltern und Kinder, sowie der Ehegatte oder Lebenspartner der verstorbenen Person.
Zuständig ist regelmäßig das Standesamt in dessen Bezirk der letzte Wohnsitz der/des Verstorbenen lag.
Verkehrsbeeinträchtigende Baustellen
Interkommunale Hochwasserschutzkooperation Erft