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Hier finden Sie Informationen über diverse Anliegen
Bitte beachten Sie, dass derjenige, der aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, sich nach § 17 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bzw. frühestens eine Woche vor dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden hat.
Gemäß § 54 Absatz 2 Ziffer 2 BMG handelt ordnungswidrig, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 17 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 54 Absatz 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Dies trifft zu wenn:
Sollte einer dieser Punkte auf Sie zutreffen ist folgendes zu beachten:
Folgende Unterlagen werden für eine Abmeldung benötigt:
Hinweise:
Das Abmeldeformular wird im Bürgerbüro ausgedruckt und muss nur noch unterschrieben werden. Die Abmeldung muss durch Sie persönlich oder durch die Vorsprache eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters im Bürgerbüro der Gemeinde Swisttal vorgenommen werden. Bitte denken Sie daran, der bevollmächtigten Person Ihren Ausweis oder Nationalpass, gegebenenfalls die Personalausweise oder Reisepässe der Familienangehörigen mitzugeben.
Sollten Sie sich nicht mehr in Swisttal aufhalten, senden Sie das ausgefüllte Abmeldeformular an das Bürgerbüro der Gemeinde Swisttal. Bitte fügen Sie eine Kopie Ihres Ausweises bei.
Die Abmeldung ist gebührenfrei.
Zuständig:
Fachbereich II - Soziales / Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Fachgebiet 3 - Bürgerbüro / Einwohnerwesen / Standesamt / Demografie
Rathausstraße 115
53913 Swisttal
Postfach 1264
53911 Swisttal
Telefon: (02255) 309-0
Telefax: (02255) 309-899
Internet: https://www.swisttal.de
E-Mail: Gemeinde.Swisttal[ät]Swisttal.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstags zusätzlich von 14:00 - 18:00 Uhr
Verkehrsmittel:
RVK-Linien 747, 752, 984 oder
DB-Linie S23 (Bhf. Odendorf)
Verkehrsbeeinträchtigende Baustellen
Interkommunale Hochwasserschutzkooperation Erft