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Zur Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten und für Schlichtungsversuche in Strafsachen bietet das Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Hilfe der Schiedsfrau oder des Schiedsmannes (Schiedspersonen) an.
Die Schiedspersonen werden vom Rat der Gemeinde Swisttal auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl vom Leiter des Amtsgerichts Rheinbach in ihrem Amt bestätigt. Ihr Amt üben die Frauen und Männer, die regelmäßig zwischen 30 und 70 Jahre alt und aufgrund ihrer Persönlichkeit zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich aus.
Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer zwingend vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostengünstig aus der Welt zu schaffen. Mit Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen kann so zur beiderseitigen Zufriedenheit der Betroffenen durch eine gütliche Einigung der soziale Friede wiederhergestellt werden.
Zur Vermeidung der oft langwierigen und kostspieligen gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedspersonen insbesondere darin, Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick zu durchbrechen und dadurch kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art zu schlichten.
Das Ergebnis einer Schlichtungsverhandlung kann der Abschluss eines Vergleichs sein, der dann rechtsverbindlich und 30 Jahre vollstreckbar ist. Bleibt die Streitschlichtung erfolglos, steht weiterhin der Weg zu den Amtsgerichten offen.
Bei bestimmten Straftaten (z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte und fahrlässige Körperverletzung, Nachstellung, Bedrohung, Sachbeschädigung) erhebt die Staatsanwaltschaft nur Anklage bei einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung. In diesen „Privatklagesachen“ muss erst die Schiedsperson angerufen werden, bevor man sich an ein Gericht wenden darf.
Auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Verfahren den Streit einvernehmlich beizulegen. Solche bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten sind u. a.:
Nachbarrechtliche Streitigkeiten (z.B. Zäune, Bepflanzung)
Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Darüber hinaus stehen die Schiedsämter auch für andere als die vorgenannten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Verfügung, in denen ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist.
Die Gemeinde Swisttal ist in drei Schiedsmannsbezirke aufgeteilt:
Bezirk I: | Für Buschhoven Essig, Ludendorf, Odendorf, Ollheim und Straßfeld |
Bezirk II: | Für Dünstekoven, Heimerzheim, Miel und Morenhoven |
Die Adressen und Telefonnummern der Schiedsmänner und deren Vertreter finden Sie hier
Weitere Informationen über das Schiedsamt finden Sie unter folgenden Internetadressen/Links:
Zuständig:
Fachbereich I - Allgemeine Verwaltung
Fachgebiet 1 - Zentrale Dienste / Beschaffung / Vergabe / Versicherung / Datenschutz / Wahlen / Archiv / Rechtsangelegenheiten
Rathausstraße 115
53913 Swisttal
Postfach 1264
53911 Swisttal
Telefon: (02255) 309-0
Telefax: (02255) 309-899
Internet: https://www.swisttal.de
E-Mail: Gemeinde.Swisttal[ät]Swisttal.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstags zusätzlich von 14:00 - 16:00 Uhr
Verkehrsmittel:
RVK-Linien 747, 752, 984 oder
DB-Linie S23 (Bhf. Odendorf)
Verkehrsbeeinträchtigende Baustellen
Interkommunale Hochwasserschutzkooperation Erft