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Anliegen

Hier finden Sie Informationen über diverse Anliegen


  • Gewerberegisterauskunft

  • Die Auskunft aus dem Gewerberegister ist etwas anderes als die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (s. dort).

    Auskünfte aus dem Gewerberegister dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht (§ 14 Abs. 8 GewO). Die Übermittlung weiterer Daten aus dem Gewerberegister ist nur zulässig, wenn der Anfragende ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, besonders zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen, entsprechende Daten zu kennen (§ 14 Abs. 9 GewO). Das kann durch die Vorlage von Vertragsunterlagen, Rechnungen, Schuld- bzw. Vollstreckungstitel geschehen.

    Dabei darf kein Grund zu der Annahme bestehen, das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden sei verletzt.

    Auskünfte aus dem Gewerberegister erstrecken sich also in der Regel nur auf Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit der Firma. Die übermittelten Daten dürfen vom Empfänger nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden (§ 14 Abs. 10 GewO).

    Auskünfte aus dem Gewerberegister sind schriftlich zu beantragen und gebührenpflichtig. Telefonische Auskünfte dürfen nicht erteilt werden. Eine rasche Beantwortung Ihrer Anfragen setzt möglichst präzise Angaben über den gesuchten Gewerbebetrieb voraus.

    Die zu erteilenden Auskünfte aus dem Gewerberegister entsprechen dem, was der Gewerbemeldestelle nach § 14 der Gewerbeordnung bis zum Tag der Auskunftserteilung angezeigt wurde. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.

    Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register und damit keine öffentliche Auskunftsquelle. Es dient grundsätzlich nur dienstlichen Zwecken, weshalb auch eine allgemeine Auskunftspflicht Privatpersonen gegenüber nicht begründet ist. Auskünfte werden in der Regel erteilt, soweit und solange die Auskunftsersuchen der gesetzlichen Vorgabe entsprechen und keine Sperre nach allgem. Datenschutzrecht vorliegt.

    Gewerbetreibende sind nicht verpflichtet, Änderungen ihrer Wohnanschrift mitzuteilen. Falls Sie Angaben zur Wohnanschrift des Gewerbetreibenden benötigen, müssten Sie eine gebührenpflichtige Melderegisterauskunft (s. dort) beim Bürgerbüro anfordern.

    Antragsunterlagen

    Schriftlicher Antrag unter Beifügen von Bargeld oder eines Verrechnungsschecks. Briefmarken werden nicht angenommen. Vorherige Überweisung auf eines der Konten der Gemeindekasse, Verwendungszweck: Gewerbeauskunft, ist möglich. Personalausweis oder Reisepass ist nur bei persönlicher Vorsprache erforderlich.

    Kosten

    20 € für die Einzelauskunft.

    Die Gebührenpflicht besteht in beiden Fällen auch dann, wenn die erteilte Auskunft sich bereits mit dem Wissensstand des Antragstellers deckt.


    siehe auch:

    Gewerbezentralregister

    Zuständig:

    Fachbereich II - Soziales / Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Fachgebiet 1 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung / Freiwillige Feuerwehr / Friedhöfe

    Rathausstraße 115
    53913 Swisttal
    Postfach 1264
    53911 Swisttal
    Telefon: (02255) 309-0
    Telefax: (02255) 309-899
    Internet: https://www.swisttal.de
    E-Mail: Gemeinde.Swisttal[ät]Swisttal.de

    Öffnungszeiten:

    Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstags zusätzlich von 14:00 - 16:00 Uhr

    Verkehrsmittel:

    RVK-Linien 747, 752, 984 oder
    DB-Linie S23 (Bhf. Odendorf)