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Soweit jemand ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft macht, können ihm zusätzlich zu einer einfachen Melderegisterauskunft folgende Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners mitgeteilt werden:
Benötigte Unterlagen:
Als Nachweis des berechtigten Interesses gelten z. B. ein Zahlungsbefehl, ein Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, sonstige Unterlagen über Rechtsbeziehungen wie Verträge, Gerichtsurteile, Bestallung zum Nachlasspfleger, bei Hauseigentümern der Grundsteuerbescheid oder Grundbuchauszug.
Ein berechtigtes Interesse liegt jedoch nach der Rechtsprechung nicht vor, wenn der Auskunftssuchende es versäumt hat, die der erweiterten Melderegisterauskunft unterliegenden Daten sich z. B. von einem Kunden nennen zulassen, obwohl die Kenntnis dieser Daten nach der Art des Geschäftsbetriebs für die möglicherweise erforderliche Einziehung einer Forderung zweckmäßig wäre.
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten (die Unterrichtung erfolgt nicht, wenn das Vorliegen eines rechtlichen Interesses glaubhaft gemacht wurde).
Es wird eine Gebühr von 15 € erhoben.
siehe auch:
Zuständig:
Fachbereich II - Soziales / Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Fachgebiet 3 - Bürgerbüro / Einwohnerwesen / Standesamt / Demografie
Rathausstraße 115
53913 Swisttal
Postfach 1264
53911 Swisttal
Telefon: (02255) 309-0
Telefax: (02255) 309-899
Internet: https://www.swisttal.de
E-Mail: Gemeinde.Swisttal[ät]Swisttal.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstags zusätzlich von 14:00 - 18:00 Uhr
Verkehrsmittel:
RVK-Linien 747, 752, 984 oder
DB-Linie S23 (Bhf. Odendorf)
Verkehrsbeeinträchtigende Baustellen
Interkommunale Hochwasserschutzkooperation Erft