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Allgemeines
Das Gewerbezentralregister wird beim Bundeszentralregister geführt (Titel IX GewO). Dort werden Vergehen gegen das Gewerberecht erfasst.
Auf Antrag erhält jede natürliche oder juristische Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister über sie bzw. die Firma eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße.
Privatpersonen (natürliche Person) können die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde (Bürgerbüro) beantragen. Eine schriftliche Antragstellung ist nicht möglich. Der Antrag kann auch nicht telefonisch gestellt werden.
Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmende Behörde voraus. Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.
Juristische Personen und Personenvereinigung stellen den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister im Allgemeinen bei der für sie zuständigen Gewerbebehörde.
Juristische Personen bzw. Personenvereinigungen sollten stets einen Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug des jeweils zuständigen Amtsgerichts bei Antragstellung vorlegen.
Privatpersonen und juristische Personen und Personenvereinigungen haben auch die Möglichkeit, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Hierfür werden der neue elektronische Personalausweise bzw. ein elektronischer Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät benötigt. Zum Online-Portal geht es hier: (https://www.bundesjustizamt.de).
Die Gewerbezentralregisterauskunft wird vom Bundesgerichtshof, Dienststelle Bundeszentralregister, 53169 Bonn, erteilt, in der Regel innerhalb von zwei Wochen.
Im Übrigen reichen Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass aus. Die vorgeschriebenen Anträge zur Auskunftserteilung halten die Bürgerbüros in Swisttal vor.
Es ist im Antrag in jedem Falle anzugeben (Ziff. 9), an welcher Behörde die Auskunft zugehen soll. Bei der Antragstellung ist eine Gebühr von 13,00 € in bar oder mit ec-Karte zu entrichten.
Wie bei der Antragstellung bei der Meldebehörde wird auch beim Online-Antrag eine Gebühr von 13 Euro pro Auszug aus dem Gewerbezentralregister erhoben. Im Online-Portal kann sie mit einer gängigen Kreditkarte oder durch Überweisung per „giropay“ beglichen werden. Die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden mit der Post zugeschickt.
Zuständig:
Fachbereich II - Soziales / Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Fachgebiet 1 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung / Freiwillige Feuerwehr / Friedhöfe
Rathausstraße 115
53913 Swisttal
Postfach 1264
53911 Swisttal
Telefon: (02255) 309-0
Telefax: (02255) 309-899
Internet: https://www.swisttal.de
E-Mail: Gemeinde.Swisttal[ät]Swisttal.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstags zusätzlich von 14:00 - 16:00 Uhr
Verkehrsmittel:
RVK-Linien 747, 752, 984 oder
DB-Linie S23 (Bhf. Odendorf)
Interkommunale Hochwasserschutzkooperation Erft